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§Mietrecht

Eigenbedarfskündigung: Was Mieter tun können

Verfasser · KlarMiet Redaktion25. Januar 2026~9 Min.

Was ist eine Eigenbedarfskündigung?

Eine Eigenbedarfskündigung liegt vor, wenn der Vermieter die Wohnung für sich selbst, für Familienangehörige oder für Angehörige seines Haushalts benötigt (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Eigenbedarf ist der häufigste Kündigungsgrund im deutschen Mietrecht. Allerdings unterliegt er strengen Voraussetzungen, die viele Vermieter nicht erfüllen.

Voraussetzungen für eine wirksame Eigenbedarfskündigung

Nicht jede Eigenbedarfskündigung ist rechtmäßig. Damit sie wirksam ist, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Berechtigter Personenkreis: Nur der Vermieter selbst, enge Familienangehörige (Eltern, Kinder, Geschwister, Enkel) oder Angehörige des Haushalts (z. B. Pflegepersonal) kommen in Frage.
  • Konkreter Nutzungswunsch: Der Vermieter muss einen konkreten und vernünftigen Nutzungswunsch darlegen — nicht nur eine vage Absicht.
  • Begründungspflicht: Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und den Eigenbedarf ausführlich begründen. Es muss klar sein, wer die Wohnung nutzen will und warum.
  • Kündigungsfrist: Die gesetzliche Kündigungsfrist hängt von der Mietdauer ab: 3 Monate bei bis zu 5 Jahren, 6 Monate bei 5 bis 8 Jahren, 9 Monate bei über 8 Jahren Mietdauer.

Wann ist die Eigenbedarfskündigung unwirksam?

Eine Eigenbedarfskündigung ist in folgenden Fällen unwirksam:

  • Vorgeschobener Eigenbedarf: Wird der Eigenbedarf nur vorgetäuscht, um den Mieter loszuwerden, ist die Kündigung unwirksam. Der Mieter hat Schadensersatzansprüche (Umzugskosten, Mietdifferenz).
  • Bereits bei Vertragsschluss bekannt: Wusste der Vermieter bereits bei Abschluss des Mietvertrags vom Eigenbedarf und hat den Mieter nicht informiert, ist die spätere Kündigung rechtsmissbräuchlich.
  • Alternativwohnung vorhanden: Gehört dem Vermieter eine vergleichbare leerstehende Wohnung im selben Haus, muss er diese dem Mieter anbieten.
  • Formfehler: Fehlende oder ungenaue Begründung, Nichteinhaltung der Schriftform.

Ihr Widerspruchsrecht nach § 574 BGB

Selbst bei einer formal korrekten Eigenbedarfskündigung können Sie als Mieter nach § 574 BGB widersprechen, wenn der Umzug für Sie oder Ihre Familie eine unzumutbare Härte darstellen würde. Härtegründe sind unter anderem:

  • Hohes Alter oder Krankheit: Ältere oder schwerkranke Mieter können sich auf die Härtefallregelung berufen.
  • Schwangerschaft: Schwangere Mieterinnen genießen besonderen Schutz.
  • Schulpflicht der Kinder: Ein Umzug während des Schuljahres kann eine unzumutbare Härte darstellen.
  • Keine Ersatzwohnung: Ist bei angespanntem Wohnungsmarkt keine vergleichbare Wohnung zu finden, kann dies eine Härte begründen.
  • Lange Mietdauer und soziale Verwurzelung: Mieter, die seit Jahrzehnten in der Wohnung leben, können sich auf ihre Verwurzelung im Quartier berufen.

Der Widerspruch muss schriftlich und spätestens zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist beim Vermieter eingehen. Begründen Sie die Härte ausführlich und fügen Sie — wenn möglich — ärztliche Atteste oder andere Nachweise bei.

Wichtige Fristen bei Eigenbedarf

Beachten Sie die relevanten Fristen genau:

  • Widerspruchsfrist: Spätestens 2 Monate vor dem Ende der Kündigungsfrist
  • Kündigungsfrist: 3, 6 oder 9 Monate je nach Mietdauer
  • Räumungsfrist: Das Gericht kann auf Antrag eine Räumungsfrist von bis zu einem Jahr gewähren

Fazit: Prüfen Sie die Kündigung sorgfältig

Eine Eigenbedarfskündigung ist kein Automatismus. Prüfen Sie die Kündigung auf formelle und inhaltliche Fehler, überlegen Sie, ob ein Härtefall vorliegt, und handeln Sie fristgerecht. KlarMiet kann Ihren Mietvertrag analysieren und relevante Klauseln identifizieren, die Ihren Schutz stärken. Bei einer Eigenbedarfskündigung empfehlen wir zusätzlich die Beratung durch einen Mieterverein oder Fachanwalt.

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